27 KVG privilegiert die Geburtsgebrechen gegenüber andern Krankheiten nicht. Die Krankenversicherer werden auch bei Geburtsgebrechen erst leistungspflichtig, wenn die Voraussetzungen zur Übernahme der medizinischen Vorkehrungen nach KVG erfüllt sind (vgl. LGVE 2000 II Nr. 43 Erw. 4c mit Hinweisen). Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG erstellt das BSV eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen, die sogenannte Spezialitätenliste (SL), welche in der Regel halbjährlich herausgegeben wird (Art. 64 KVV in der bis Ende 2000 geltenden Fassung). Seit dem 1. Januar 2001 hält Art.