27 KVG besteht in der Ablösung der Invalidenversicherung durch die Krankenversicherung, sobald das Geburtsgebrechen nicht mehr unter die Zuständigkeit der Invalidenversicherung fällt, insbesondere für den Fall, dass die versicherte Person volljährig wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 IVG). Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Versicherte für die Behandlung eines Geburtsgebrechens Leistungen unter erleichterten Bedingungen erhalten soll. Art. 27 KVG privilegiert die Geburtsgebrechen gegenüber andern Krankheiten nicht.