Zur medikamentösen Vor- und Nachbehandlung der Operation wurden ihr diverse Medikamente verschrieben. Es ist unbestritten, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin die Kosten dieser Präparate nicht mehr von der Invalidenversicherung übernommen werden. Fraglich ist, ob aufgrund von Art. 27 KVG die Krankenkasse A als obligatorischer Krankenversicherer für diese Kosten aufzukommen hat. b) Der hauptsächlichste Zweck von Art. 27 KVG besteht in der Ablösung der Invalidenversicherung durch die Krankenversicherung, sobald das Geburtsgebrechen nicht mehr unter die Zuständigkeit der Invalidenversicherung fällt, insbesondere für den Fall, dass die versicherte Person volljährig wird (vgl. Art.