35 KVV normiert, dass die bis zum Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen Massnahmen nach Art. 52 Abs. 2 KVG anschliessend von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. 3. - (...) 4. - a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin leidet am Geburtsgebrechen 459 (cystische Fibrose mit Lungenbefall). Am 10. Juli 1999 fand eine beidseitige Lungentransplantation statt. Zur medikamentösen Vor- und Nachbehandlung der Operation wurden ihr diverse Medikamente verschrieben.