52 Abs. 1 lit. b KVG erstellt das BSV nach Anhörung der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Abs. 1 und 43 Abs. 6 KVG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste; SL). Art. 52 Abs. 2 KVG hält fest, dass für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 aufgenommen werden. Zusätzlich wird in diesem Zusammenhang in Art. 35 KVV normiert,