52 Abs. 2 KVG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse übernommenen Pflichtleistung und der medikamentösen Behandlung besteht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben die Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr im Rahmen der Invalidenversicherung Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 IVG; Verordnung über das Geburtsgebrechen).