{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-84_2002-10-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1355", "Checksum": "87160c2eb5ca71d3e725ab7edfd599c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 84", "2002 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.10.2002 S 01 84 (2002 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht bei fehlender Listenaufnahme eines Medikaments kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dies gilt auch bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. Aus Art. 52 Abs. 2 KVG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse übernommenen Pflichtleistung und der medikamentösen Behandlung besteht. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "b75c0198e7a09ccd82a152cc1856ee25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.10.2002 S 01 84 (2002 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 27 und 52 Abs. 2 KVG. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht bei fehlender Listenaufnahme eines Medikaments kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dies gilt auch bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. Aus Art. 52 Abs. 2 KVG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse übernommenen Pflichtleistung und der medikamentösen Behandlung besteht. | Krankenversicherung\n\n 1994 Nr. K 942 S. 194 Erw. 6b/bb in fine). Zur Frage, ob diese in der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung zum Behandlungskomplex analog auch in der Krankenversicherung zur Anwendung gelangt, wird in einem Urteil des EVG vom 11. Mai 1998 (publiziert in SVR 1999 KV Nr. 1 S. 1 ff.) Folgendes ausgeführt: «Die Rechtsprechung zum Behandlungskomplex in der Krankenversicherung gelangte bisher praktisch nur zur Anwendung, wenn es darum ging, die Leistungspflicht der Krankenkasse zu verneinen (so BGE 120 V 212 Erw. 7b und die dort zitierte Rechtsprechung). Eine Ausnahme bildet EVGE 1968 S. 240 f., wo es allerdings um die Leistungspflicht für eine stationäre Behandlung ging. In der Invalidenversicherung gilt die Rechtsprechung zum Behandlungskomplex in beiden Richtungen. Danach hat die Invalidenversicherung im Rahmen ihrer Leistungspflicht auch für die Behandlung sekundärer (grundsätzlich in den Bereich der Krankenversicherung fallender) Leiden aufzukommen, wenn die Behandlung des sekundären Leidens derart eng mit derjenigen des Grundleidens verbunden war, dass sie nicht losgelöst von diesem hätte vorgenommen werden können, ohne die Erfolgsaussichten der zu Lasten der Invalidenversicherung gehenden Behandlung zu gefährden (BGE 97 V 54). In BGE 102 V 40 (bestätigt und präzisiert in BGE 112 V 347 ff.) hat das Gericht ausgeführt, für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung sei Art und Ziel aller Vorkehren zusammen dafür ausschlaggebend, ob sie im Sinne der Rechtsprechung unter Art. 12 IVG subsumiert werden könnten. Dies jedenfalls dann, wenn sich die einzelnen Vorkehren nicht voneinander trennen liessen, ohne dass dadurch die Erfolgsaussichten gefährdet würden, und die einen Vorkehren für sich allein nicht von solcher Bedeutung sind, dass die anderen Vorkehren in den Hintergrund treten. Ist diese enge Konnexität zu bejahen, so ist die Invalidenversicherung nur dann leistungspflichtig, wenn die auf die Eingliederung gerichteten Vorkehren überwiegen. Auch wenn diese Praxis die Abgrenzung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung von derjenigen der Krankenversicherung betrifft, besteht kein stichhaltiger Grund, sie nicht sinngemäss auch auf die Abgrenzung der Pflichtleistungen von den Nichtpflichtleistungen im Rahmen der Krankenversicherung anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass das EVG ein solches Vorgehen in dem in SVR 1996 KV Nr. 78 S. 247 publizierten Urteil C. vom 16. November 1995, K 161/94, abgelehnt hat, ging es dort doch um Zahnbehandlungen, wo besondere Abgrenzungsregeln bestehen. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zum Behandlungskomplex hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn ein qualifizierter Konnex in dem Sinne besteht, dass die nichtpflichtige Massnahme eine unerlässliche Voraussetzung zur Durchführung von Pflichtleistungen bildet.» b) Die im vorliegenden Fall strittigen Medikamente wurden im Zusammenhang mit der am 10. Juli 1999 erfolgten Lungentransplantation verabreicht. (...) Aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. B, welcher die Abteilung für Innere Medizin und Pneumologie des Universitätsspitals Y leitet, in welcher damals die Operation vorgenommen wurde, steht fest, dass die Abgabe sämtlicher der vorliegend strittigen Präparate für den Erfolg der Lungentransplantation unerlässlich ist bzw. war. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Anzeichen, welche Zweifel an den eindeutigen ärztlichen Aussagen aufkommen lassen würden. Ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse A übernommenen Pflichtleistung (Lungentransplantation) und der medikamentösen Behandlung ist damit erstellt. Die Abgabe der erwähnten Medikamente war für den Erfolg der Operation von wesentlicher Bedeutung. Im Rahmen des Behandlungskomplexes stand dabei eindeutig die von der Beschwerdegegnerin als Pflichtleistung übernommene Lungentransplantation im Vordergrund. Unter diesen Umständen hat die Krankenkasse A für den angeführten Zeitraum die geltend gemachten Arzneimittelkosten vollumfänglich zu übernehmen. c) (...) 6. - Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. (...) |"}