{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-84_2002-10-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1355", "Checksum": "87160c2eb5ca71d3e725ab7edfd599c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 84", "2002 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.10.2002 S 01 84 (2002 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht bei fehlender Listenaufnahme eines Medikaments kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dies gilt auch bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. Aus Art. 52 Abs. 2 KVG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse übernommenen Pflichtleistung und der medikamentösen Behandlung besteht. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "b75c0198e7a09ccd82a152cc1856ee25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.10.2002 S 01 84 (2002 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 27 und 52 Abs. 2 KVG. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht bei fehlender Listenaufnahme eines Medikaments kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dies gilt auch bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. Aus Art. 52 Abs. 2 KVG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse übernommenen Pflichtleistung und der medikamentösen Behandlung besteht. | Krankenversicherung\n\n und damit insbesondere die Art. 27 und 52 Abs. 2 sind seit dem 1. Januar 1996 in Kraft. Das BSV hat die GGML jedoch erst per 1. Januar 2000 erlassen bzw. in die SL integriert. Die fehlende Voraussetzung der Listenaufnahme kann nun aber nicht dadurch ersetzt werden, indem allenfalls durch den Richter festgestellt wird, dass das BSV die Liste für Geburtsgebrechen bereits vor dem 1. Januar 2000 hätte einführen müssen. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung der kranken Versicherten mit einem Geburtsgebrechen und denjenigen ohne Geburtsgebrechen führen. Art. 27 KVG will die Geburtsgebrechen gegenüber den anderen Krankheiten aber nicht privilegieren. Zudem äussert sich Art. 52 Abs. 2 KVG auch nicht zum Zeitpunkt der Listenaufnahme. Eine Abweichung vom Listenprinzip rechtfertigt sich auch dann nicht, wenn bei Art. 52 Abs. 2 KVG der gesetzgeberische Grundgedanke herangezogen wird. Ziel dieser Gesetzesbestimmung ist es, bei Geburtsgebrechen nach Erreichen des 20. Altersjahres, wenn die Zuständigkeit der Invalidenversicherung wegfällt, die Kontinuität einer begonnenen Therapie zulasten der Sozialversicherung, d.h. der Krankenversicherung, zu gewährleisten (vgl. Eugster, a.a.O., Rz 209). Ein solcher Spezialfall liegt hier nicht vor. Die vom BSV erlassene GGML hat ausserdem - im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin - sehr wohl konstituierende Wirkung. Die Invaliden- und die Krankenversicherung sind zwei voneinander unabhängige Zweige der Sozialversicherung. Eine automatische Übernahme von Leistungen der Invalidenversicherung in die Krankenversicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 KVG verlangt dementsprechend auch ausdrücklich die formelle Aufnahme in die Listen nach Absatz 1. Gegen eine unbesehene Übernahme aller von der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen übernommenen Präparate spricht auch, dass das BSV bei Erlass der GGML die aufgenommenen Medikamente nicht rückwirkend auf die Liste setzte. Diverse von der Invalidenversicherung übernommene Präparate (z.B. die der Beschwerdeführerin verschriebenen Cymevene und Fungizone) wurden zudem nicht von Anfang an in die GGML aufgenommen bzw. befinden sich bis heute nicht auf dieser Liste (z.B. Netromycin und Rhinomer). Andere Präparate (z.B. Azactam) wurden in der Zwischenzeit wieder von der Liste gestrichen. Im Allgemeinen ist der Richter nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Schlussfolgerungen der Fachleute in einem Sachverhalt, der ausschliesslich medizinische Überlegungen beschlägt (wie die Frage der Listenaufnahme von Medikamenten), stichhaltig sind. Er muss sich daher ihrer Meinung anschliessen, sofern sie nicht als unhaltbar erscheint (vgl. RKUV 2000 KV Nr. 120 S. 165 Erw. 3c/aa). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anzeichen, dass die im Rahmen der Krankenversicherung fehlende Listenaufnahme von Präparaten, welche die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen übernimmt, willkürlich wäre. Die unterschiedliche Behandlung erklärt sich mit dem in der obligatorischen Krankenversicherung geltenden Grundsatz, dass die von der Kasse zu erbringenden Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Art. 32 Abs. 1 KVG). Dementsprechend enthält die erste per 1. Januar 2000 gültige GGML denn auch den Hinweis auf die Möglichkeit einer befristeten Listenaufnahme, damit die Wirtschaftlichkeit des Präparats überprüft werden könne. Die SL bzw. GGML ist ausserdem einer periodischen Überprüfung ausgesetzt, wobei gegen die Aufnahme bzw. deren Verweigerung vom BSV eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann, die wiederum mittels Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste weitergezogen werden kann (Art. 90 KVG). Damit ist die Kontrolle über das für die Liste verantwortliche BSV gewährleistet. Die aus Spezialisten bestehende Rekurskommission ist dabei - im Gegensatz zum Richter - in der Lage, die Aufnahme bzw. Verweigerung in die SL aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Unter diesen Umständen ergibt sich auch unmittelbar aus Art. 52 Abs. 2 KVG kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten der fraglichen Präparate im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. (...) 5. - Es bleibt zu prüfen, ob zwischen der Abgabe der umstrittenen Präparate und der Lungentransplantation ein enger Konnex besteht. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Zusammentreffen mehrerer medizinischer Massnahmen, die gleichzeitig verschiedene, jedoch unter sich zusammenhängende Zwecke verfolgen, die für sich allein genommen sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Folgen nach sich ziehen würden, das Schicksal der gesamten therapeutischen Behandlung vom überwiegenden Zweck abhängig zu machen (BGE 120 V 212 Erw. 7b; RKUV 1994 Nr. K 942 S. 192 Erw. 6b mit Hinweisen). In den genannten Urteilen hat das EVG die frühere Praxis dahingehend präzisiert, dass es beim Zusammentreffen von Massnahmen, die zu den Pflichtleistungen zählen, und solchen, für die keine oder nur eine beschränkte Leistungspflicht besteht, darauf ankommt, ob die Massnahmen in einem engen Konnex zueinander stehen. Ist dies zu bejahen, so gehen sie in ihrer Gesamtheit dann nicht zu Lasten der Krankenkasse, wenn die nichtpflichtige Leistung überwiegt (BGE 120 V 214 Erw. 7b/bb in fine; RKUV"}