{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-84_2002-10-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1355", "Checksum": "87160c2eb5ca71d3e725ab7edfd599c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 84", "2002 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.10.2002 S 01 84 (2002 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht bei fehlender Listenaufnahme eines Medikaments kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dies gilt auch bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. Aus Art. 52 Abs. 2 KVG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse übernommenen Pflichtleistung und der medikamentösen Behandlung besteht. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "b75c0198e7a09ccd82a152cc1856ee25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.10.2002 S 01 84 (2002 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 27 und 52 Abs. 2 KVG. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht bei fehlender Listenaufnahme eines Medikaments kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dies gilt auch bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. Aus Art. 52 Abs. 2 KVG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse übernommenen Pflichtleistung und der medikamentösen Behandlung besteht. | Krankenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben die Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr im Rahmen der Invalidenversicherung Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 IVG; Verordnung über das Geburtsgebrechen). Bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit (Art. 27 KVG). Zu diesen Leistungen gehören u.a. die ärztlich verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG erstellt das BSV nach Anhörung der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Abs. 1 und 43 Abs. 6 KVG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste; SL). Art. 52 Abs. 2 KVG hält fest, dass für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 aufgenommen werden. Zusätzlich wird in diesem Zusammenhang in Art. 35 KVV normiert, dass die bis zum Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen Massnahmen nach Art. 52 Abs. 2 KVG anschliessend von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. 3. - (...) 4. - a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin leidet am Geburtsgebrechen 459 (cystische Fibrose mit Lungenbefall). Am 10. Juli 1999 fand eine beidseitige Lungentransplantation statt. Zur medikamentösen Vor- und Nachbehandlung der Operation wurden ihr diverse Medikamente verschrieben. Es ist unbestritten, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin die Kosten dieser Präparate nicht mehr von der Invalidenversicherung übernommen werden. Fraglich ist, ob aufgrund von Art. 27 KVG die Krankenkasse A als obligatorischer Krankenversicherer für diese Kosten aufzukommen hat. b) Der hauptsächlichste Zweck von Art. 27 KVG besteht in der Ablösung der Invalidenversicherung durch die Krankenversicherung, sobald das Geburtsgebrechen nicht mehr unter die Zuständigkeit der Invalidenversicherung fällt, insbesondere für den Fall, dass die versicherte Person volljährig wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 IVG). Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Versicherte für die Behandlung eines Geburtsgebrechens Leistungen unter erleichterten Bedingungen erhalten soll. Art. 27 KVG privilegiert die Geburtsgebrechen gegenüber andern Krankheiten nicht. Die Krankenversicherer werden auch bei Geburtsgebrechen erst leistungspflichtig, wenn die Voraussetzungen zur Übernahme der medizinischen Vorkehrungen nach KVG erfüllt sind (vgl. LGVE 2000 II Nr. 43 Erw. 4c mit Hinweisen). Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG erstellt das BSV eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen, die sogenannte Spezialitätenliste (SL), welche in der Regel halbjährlich herausgegeben wird (Art. 64 KVV in der bis Ende 2000 geltenden Fassung). Seit dem 1. Januar 2001 hält Art. 64 KVV fest, dass das BSV die SL in elektronischer Form und mindestens einmal jährlich in gedruckter Form veröffentlicht. Ein Arzneimittel wird in die SL aufgenommen, wenn seine Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist und die Registrierung oder ein Attest der zuständigen schweizerischen Prüfstelle vorliegt (Art. 30 Abs. 1 KLV). Das Bestehen der Aufnahmebedingungen wird periodisch überprüft (Art. 65 Abs. 7 KVV). Im Rahmen des Leistungskatalogs des KVG gilt das sogenannte Listenprinzip. Dies bedeutet, dass die Aufzählung der einzelnen Leistungskategorien in den verschiedenen Listen nach Art. 52 Abs. 1 KVG und damit auch bezüglich der SL abschliessend ist. Wenn feststeht, dass ein Medikament weder in der allgemeinen Arzneimittelliste noch in der Spezialitätenliste enthalten ist, ist eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers ausgeschlossen (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 51; Eugster in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Helbling & Lichtenhahn, Basel 1998, Krankenversicherung, Rz 126 und 183). c) (...) Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 KVG erliess das BSV per 1. Januar 2000 eine Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML) und integrierte diese in die SL. (...) In der Zeit, für welche die Beschwerdeführerin die Übernahme der ihr verordneten Medikamente (Cymevene 03.08.99 - 31.03.00; Fungizone 06.08.99 - 05.02.00; Azactam 24.02.99 - 23.05.99; Netromycin 03.08.99 - 26.09.00; Rhinomer Nasenspray 06.08.99 - 26.09.00) aus der obligatorischen Krankenversicherung verlangt, befanden sich diese Präparate nicht auf der SL bzw. GGML. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenübernahme. Zu prüfen bleibt, ob die Krankenkasse A unmittelbar aus Art. 52 Abs. 2 KVG verpflichtet werden kann, für die Kosten der erwähnten Medikamente, welche unbestrittenermassen zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehören, aufzukommen. d) Das KVG"}