Ob vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung der Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG gegeben sind, kann aufgrund der von der IV-Stelle bisher getroffenen Abklärungen der Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. oben) in keiner Art und Weise überprüft oder nachvollzogen werden. Auch kann aufgrund der Akten weder die Verhältnismässigkeit noch die Zweckmässigkeit dieser zugesprochenen Eingliederungsmassnahme beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Für das weitere Vorgehen ist zu beachten, dass die IV-Stelle vor der Beurteilung der Rentenfrage zu prüfen hat, ob grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen nötig sind.