Die Berufsberatung soll den Versicherten zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der er die seiner Neigung und Begabung gemässen Entfaltung findet. Als Massnahme fallen in Betracht insbesondere Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests sowie Abklärungsaufenthalte mit oder ohne praktische Arbeitsversuche (ZAK 1988 S. 176). Sämtliche Massnahmen nach Art. 15 IVG unterliegen überdies den allgemeinen Leistungsanforderungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (Verhältnismässigkeit; vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 114). Ob vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung der Berufsberatung im Sinne von Art.