Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig, infolge seines Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 189 Erw. 2). Die Berufsberatung soll den Versicherten zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der er die seiner Neigung und Begabung gemässen Entfaltung findet.