Da keine weiteren Akten über den Beschwerdeführer vorliegen, stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle bis zu diesem Zeitpunkt die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen hatte, die für die Anordnung der Berufsberatung als Eingliederungsmassnahme nötig war. d) Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Anspruch auf Leistungen nach Art.