Am 26. April 2001 hat die IV-Stelle bei der AK die IKSK-Auszüge, die Lohnlisten und Beitragsverfügungen einverlangt und dem Beschwerdeführer den Fragebogen für Landwirte zum Ausfüllen zugestellt. Da der Beschwerdeführer den Fragebogen nicht ausfüllte, ordnete die IV-Stelle am 10. Oktober 2001 ihm gegenüber das Mahn- und Bedenkzeitverfahren an unter Androhung der Säumnisfolgen. Am 28. November 2001 erliess sie die angefochtene Verfügung. Da keine weiteren Akten über den Beschwerdeführer vorliegen, stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle bis zu diesem Zeitpunkt die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen hatte, die für die Anordnung der Berufsberatung als Eingliederungsmassnahme nötig war.