Dieser dient dem Versicherten bei der Fütterung der Schweine. Am 25. April 2001 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die IV-Stelle um Festsetzung der IV-Rente unter Auflage eines Arztzeugnisses von Dr. B vom 19. April 2001, der darin wie bereits in seinem früheren Arztzeugnis vom 6. Mai 1999 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit 50% seit 27. August 1998, eventuell schon früher, beziffert. Er hält darin auch fest, dass sich in der beschriebenen Zeit keine wesentliche Verschlechterung eingestellt habe und der Zustand als stabil bezeichnet werden könne.