Zu diesem Zweck können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung können sie die Versicherten auch zu einer Besprechung aufbieten. Der Versicherte untersteht einer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 71 und 73 IVV). c) Wie die Akten zeigen, hat sich der Beschwerdeführer am 27. April 1999 bei der IV angemeldet. Er hat Jahrgang 1966 und ist von Beruf Landwirt. Seit 1989 ist er selbständig. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.