Zu beachten ist aber, dass die Festsetzung jeglicher Leistungen die Abklärung der Verhältnisse voraussetzt (Art. 74 IVV). Wie dies zu geschehen hat, darüber geben die Art. 69 ff. IVV Auskunft. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV muss sich die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen. Zu diesem Zweck können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe beigezogen werden.