Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann (vgl. ZAK 1983 S. 256; SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b; Locher, a.a.O., S. 417 mit weiteren Hinweisen; EVG-Urteil S. vom 3.7.2001 Erw. 2d/bb [I 396/00]). b) Aufgrund dieser Rechtslage hat die IV-Stelle somit auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Frage der Eingliederung auch im Hinblick auf eine erwerbliche Neueingliederung zu prüfen, bevor sie über den Antrag auf IV-Rente verfügt, zumal beim Beschwerdeführer noch von einer erheblichen Aktivitätsdauer auszugehen ist. Zu beachten ist aber, dass die Festsetzung jeglicher Leistungen die Abklärung der Verhältnisse voraussetzt (Art.