Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen). Im Lichte dieser Grundsätze kann von einer versicherten Person, die noch einen beträchtlichen Teil ihrer Aktivitätsperiode vor sich hat, unter Umständen verlangt werden, dass sie - auch wenn sie bereits einer vom medizinischen Standpunkt aus zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 117 V 18 mit Hinweisen) - bei verschiedenen Eingliederungsmöglichkeiten jene zu wählen hat, welche nicht nur aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, sondern auch einen möglichst hohen Verdienst erlaubt.