BGE 121 V 195). Bei einem Versicherten, der ganz oder teilweise berufsunfähig geworden ist, muss bei der Frage der Eingliederung geprüft werden, ob ihm eine andere Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein gültige Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 1998 S. 123 Erw. 3). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht dürfen jedoch von einer versicherten Person keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b mit Hinweisen).