28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn der Versicherte nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Die Verwaltung hat von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Die Anmeldung zum Leistungsbezug richtete sich somit auf sämtliche Ansprüche des betreffenden Versicherungszweiges, auch wenn die einzelnen Ansprüche nicht benannt werden (BGE 116 V 279; BGE 121 V 195).