Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Eingliederungsmassnahmen verunmöglichte, ergäbe sich nicht aus den medizinischen Akten. Aufgrund der Rückenprobleme scheine die Tätigkeit als selbständiger Landwirt nicht ideal zu sein. Sie habe daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer anderen Tätigkeit nicht ein höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte, zumal eine noch fast 30-jährige berufliche Aktivitätsdauer bestehe. Die Auffassung des Beschwerdeführers widerspreche dem Grundsatz Eingliederung vor Rente. 4. - a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich den Rentenleistungen vor.