Er bestreite auch, dass er in einem anderen Bereich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, sei er doch mehr als zwanzig Jahre in der Landwirtschaft tätig. b) Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente sei die IV-Stelle gesetzlich verpflichtet, vor der Prüfung der Rentenfrage Massnahmen zu prüfen, welche zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen könnten. Medizinische Berichte zu möglichen Verweisungstätigkeiten seien für diese Prüfung nicht vorausgesetzt. Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Eingliederungsmassnahmen verunmöglichte, ergäbe sich nicht aus den medizinischen Akten.