Dieser langjährige Familienbetrieb ermögliche eine solide Einkommensgrundlage. Die IV-Stelle selbst habe ihm Kapitalhilfe gewährt, um ihm eine seinem Leiden angepasste Bewirtschaftung zu ermöglichen. Ein Berufswechsel in dieser Situation wäre ihm nicht zumutbar, folglich sei auch die angeordnete berufsberatende Massnahme nicht zumutbar, da in seinem Fall weder Eingliederungsmassnahmen noch Umschulungsmassnahmen opportun seien. Er bestreite auch, dass er in einem anderen Bereich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, sei er doch mehr als zwanzig Jahre in der Landwirtschaft tätig.