Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die IV-Stelle sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Invalidenrenten materiell zu prüfen, ist nicht einzutreten, da diesbezüglich bisher keine Verfügung ergangen ist und es daher an einem Anfechtungsgegenstand bzw. an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt.