Zudem sei das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenrenten materiell zu prüfen und anschliessend nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verfügen. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2002 beantragte die IV-Stelle, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1. - Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.