Die Festsetzung jeglicher Leistungen setzt dabei die Abklärung der Verhältnisse voraus. Eine Verfügung ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn aufgrund der bisher getroffenen Abklärungen und der Aktenlage nicht überprüft und nachvollzogen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingliederungsmassnahme gegeben und ob die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen verhältnismässig und zweckmässig sind. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A leidet seit 1998 an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Morbus Scheuermann und mit Spondylolysthesis L5/S1. Der Versicherte ist seit 1989 selbständig erwerbender Landwirt.