{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-608_2002-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1351", "Checksum": "b82f947c42cb454d1e2c604f606f780e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 608", "2002 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.09.2002 S 01 608 (2002 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 69 ff. und 74 IVV. Eingliederungsmassnahmen gehen Rentenleistungen grundsätzlich vor. 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Eine Verfügung ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn aufgrund der bisher getroffenen Abklärungen und der Aktenlage nicht überprüft und nachvollzogen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingliederungsmassnahme gegeben und ob die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen verhältnismässig und zweckmässig sind. | Invalidenversicherung\n\n 2001 fest, dass der Gesundheitszustand stationär bzw. sich verschlechternd sei. Am 26. April 2001 hat die IV-Stelle bei der AK die IKSK-Auszüge, die Lohnlisten und Beitragsverfügungen einverlangt und dem Beschwerdeführer den Fragebogen für Landwirte zum Ausfüllen zugestellt. Da der Beschwerdeführer den Fragebogen nicht ausfüllte, ordnete die IV-Stelle am 10. Oktober 2001 ihm gegenüber das Mahn- und Bedenkzeitverfahren an unter Androhung der Säumnisfolgen. Am 28. November 2001 erliess sie die angefochtene Verfügung. Da keine weiteren Akten über den Beschwerdeführer vorliegen, stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle bis zu diesem Zeitpunkt die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen hatte, die für die Anordnung der Berufsberatung als Eingliederungsmassnahme nötig war. d) Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig, infolge seines Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 189 Erw. 2). Die Berufsberatung soll den Versicherten zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der er die seiner Neigung und Begabung gemässen Entfaltung findet. Als Massnahme fallen in Betracht insbesondere Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests sowie Abklärungsaufenthalte mit oder ohne praktische Arbeitsversuche (ZAK 1988 S. 176). Sämtliche Massnahmen nach Art. 15 IVG unterliegen überdies den allgemeinen Leistungsanforderungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (Verhältnismässigkeit; vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 114). Ob vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung der Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG gegeben sind, kann aufgrund der von der IV-Stelle bisher getroffenen Abklärungen der Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. oben) in keiner Art und Weise überprüft oder nachvollzogen werden. Auch kann aufgrund der Akten weder die Verhältnismässigkeit noch die Zweckmässigkeit dieser zugesprochenen Eingliederungsmassnahme beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Für das weitere Vorgehen ist zu beachten, dass die IV-Stelle vor der Beurteilung der Rentenfrage zu prüfen hat, ob grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen nötig sind. Zu diesem Zweck und zur Klärung der weiteren Frage, welche Eingliederungsmassnahme allenfalls nötig ist, müssen die Akten entsprechend vervollständigt werden. In diesem Sinne wird die Sache zurückgewiesen. Erst wenn die Frage allfälliger Eingliederungsmassnahmen geklärt ist, kann die Rentenfrage materiell geprüft werden. |"}