{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-608_2002-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1351", "Checksum": "b82f947c42cb454d1e2c604f606f780e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 608", "2002 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.09.2002 S 01 608 (2002 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 69 ff. und 74 IVV. Eingliederungsmassnahmen gehen Rentenleistungen grundsätzlich vor. 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Eine Verfügung ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn aufgrund der bisher getroffenen Abklärungen und der Aktenlage nicht überprüft und nachvollzogen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingliederungsmassnahme gegeben und ob die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen verhältnismässig und zweckmässig sind. | Invalidenversicherung\n\n Hinweisen; AHI 1998 S. 123 Erw. 3). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht dürfen jedoch von einer versicherten Person keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b mit Hinweisen). Ein Berufswechsel fällt vor allem bei jüngeren versicherten Personen in Betracht, die noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der Frage, ob einer versicherten Person eine erwerbliche Neueingliederung zumutbar ist, auf ihre persönlichen, beruflichen und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, in: Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 416 ff.). Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen). Im Lichte dieser Grundsätze kann von einer versicherten Person, die noch einen beträchtlichen Teil ihrer Aktivitätsperiode vor sich hat, unter Umständen verlangt werden, dass sie - auch wenn sie bereits einer vom medizinischen Standpunkt aus zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 117 V 18 mit Hinweisen) - bei verschiedenen Eingliederungsmöglichkeiten jene zu wählen hat, welche nicht nur aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, sondern auch einen möglichst hohen Verdienst erlaubt. So ist es einer bisher selbstständig erwerbstätig gewesenen versicherten Person unter Umständen zuzumuten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann (vgl. ZAK 1983 S. 256; SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b; Locher, a.a.O., S. 417 mit weiteren Hinweisen; EVG-Urteil S. vom 3.7.2001 Erw. 2d/bb [I 396/00]). b) Aufgrund dieser Rechtslage hat die IV-Stelle somit auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Frage der Eingliederung auch im Hinblick auf eine erwerbliche Neueingliederung zu prüfen, bevor sie über den Antrag auf IV-Rente verfügt, zumal beim Beschwerdeführer noch von einer erheblichen Aktivitätsdauer auszugehen ist. Zu beachten ist aber, dass die Festsetzung jeglicher Leistungen die Abklärung der Verhältnisse voraussetzt (Art. 74 IVV). Wie dies zu geschehen hat, darüber geben die Art. 69 ff. IVV Auskunft. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV muss sich die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen. Zu diesem Zweck können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung können sie die Versicherten auch zu einer Besprechung aufbieten. Der Versicherte untersteht einer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 71 und 73 IVV). c) Wie die Akten zeigen, hat sich der Beschwerdeführer am 27. April 1999 bei der IV angemeldet. Er hat Jahrgang 1966 und ist von Beruf Landwirt. Seit 1989 ist er selbständig. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Aus den Aufzeichnungen des Verlaufsprotokolls ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30. September 1998 die Milchwirtschaft aufgegeben und seinen Betrieb auf Schweinehaltung umgestellt hat. Die Schweinehaltung besteht darin, dass der Beschwerdeführer Ferkel kauft, sie etwa 6 Wochen lang zu Jagern auffüttert und sie dann an die Mäster weiterverkauft. Wie sich aus dem Protokoll weiter entnehmen lässt, führt der Beschwerdeführer zudem ein Lohnunternehmen mit landwirtschaftlichen Maschinen als Dienstleistung. Seit Juni 1999 hat er deshalb zwei Angestellte. Gemäss Arztzeugnis von Dr. B vom 6. Mai 1999 leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit Spondylolysthesis L5/S1, 6 mm, sowie Morbus Scheuermann der oberen LWS. In den Akten befindet sich weiter ein vom Beschwerdeführer am 28. April 1999 ausgefüllter Fragebogen, Unterlagen der Ausgleichskasse Luzern (IKSK-Auszüge, Beitragsverfügung, Lohnlisten), welche mit Schreiben vom 28. April 1999 von der IV-Stelle eingefordert wurden. Mit Verfügung vom 17. Februar 2000 wurde dem Beschwerdeführer die verlangte Kapitalhilfe in Form eines selbstamortisierenden unverzinslichen Darlehens im Betrage von Fr. 7002.05 zur Anschaffung eines Futterwagens gewährt. Dieser dient dem Versicherten bei der Fütterung der Schweine. Am 25. April 2001 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die IV-Stelle um Festsetzung der IV-Rente unter Auflage eines Arztzeugnisses von Dr. B vom 19. April 2001, der darin wie bereits in seinem früheren Arztzeugnis vom 6. Mai 1999 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit 50% seit 27. August 1998, eventuell schon früher, beziffert. Er hält darin auch fest, dass sich in der beschriebenen Zeit keine wesentliche Verschlechterung eingestellt habe und der Zustand als stabil bezeichnet werden könne. Demgegenüber hält Dr. B in dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 9. Mai"}