{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-608_2002-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1351", "Checksum": "b82f947c42cb454d1e2c604f606f780e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 608", "2002 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.09.2002 S 01 608 (2002 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 69 ff. und 74 IVV. Eingliederungsmassnahmen gehen Rentenleistungen grundsätzlich vor. 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Eine Verfügung ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn aufgrund der bisher getroffenen Abklärungen und der Aktenlage nicht überprüft und nachvollzogen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingliederungsmassnahme gegeben und ob die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen verhältnismässig und zweckmässig sind. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A leidet seit 1998 an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Morbus Scheuermann und mit Spondylolysthesis L5/S1. Der Versicherte ist seit 1989 selbständig erwerbender Landwirt. Mit Anmeldung vom 27. April 1999 ersuchte er um Hilfsmittel der IV. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2000 eine Kapitalhilfe in Form eines selbstamortisierenden Darlehens für die Anschaffung eines Futterwagens im Betrage von Fr. 7002.- zu. Am 25. April 2001 machte der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter eine IV-Rente geltend. Mit Verfügung vom 28. November 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten folgende Leistung zu: Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit durch die Berufsberatung der IV-Stelle. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 18. Dezember 2001 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen u.a. mit folgenden Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem sei das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenrenten materiell zu prüfen und anschliessend nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verfügen. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2002 beantragte die IV-Stelle, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1. - Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die IV-Stelle sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Invalidenrenten materiell zu prüfen, ist nicht einzutreten, da diesbezüglich bisher keine Verfügung ergangen ist und es daher an einem Anfechtungsgegenstand bzw. an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt. 2. - (...) 3. - Zu prüfen ist weiter, ob die angefochtene Verfügung (...) in materieller Hinsicht zu Recht erlassen wurde. a) Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, auszugehen sei von seinem Gesuch vom 25. April 2001, mit welchem er eine Invalidenrente beantragt habe. Dessen ungeachtet, habe die IV-Stelle nun berufsberatende Massnahmen sowie die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit verfügt, ohne dass mögliche Verweisungstätigkeiten medizinisch abgeklärt worden seien. Er sei seit mehreren Jahren als selbständig erwerbender Landwirt tätig und betreibe eine Ferkelaufzucht. Diese bilde das Rückgrat seiner landwirtschaftlichen Existenz. Dieser langjährige Familienbetrieb ermögliche eine solide Einkommensgrundlage. Die IV-Stelle selbst habe ihm Kapitalhilfe gewährt, um ihm eine seinem Leiden angepasste Bewirtschaftung zu ermöglichen. Ein Berufswechsel in dieser Situation wäre ihm nicht zumutbar, folglich sei auch die angeordnete berufsberatende Massnahme nicht zumutbar, da in seinem Fall weder Eingliederungsmassnahmen noch Umschulungsmassnahmen opportun seien. Er bestreite auch, dass er in einem anderen Bereich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, sei er doch mehr als zwanzig Jahre in der Landwirtschaft tätig. b) Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente sei die IV-Stelle gesetzlich verpflichtet, vor der Prüfung der Rentenfrage Massnahmen zu prüfen, welche zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen könnten. Medizinische Berichte zu möglichen Verweisungstätigkeiten seien für diese Prüfung nicht vorausgesetzt. Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Eingliederungsmassnahmen verunmöglichte, ergäbe sich nicht aus den medizinischen Akten. Aufgrund der Rückenprobleme scheine die Tätigkeit als selbständiger Landwirt nicht ideal zu sein. Sie habe daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer anderen Tätigkeit nicht ein höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte, zumal eine noch fast 30-jährige berufliche Aktivitätsdauer bestehe. Die Auffassung des Beschwerdeführers widerspreche dem Grundsatz Eingliederung vor Rente. 4. - a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn der Versicherte nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Die Verwaltung hat von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Die Anmeldung zum Leistungsbezug richtete sich somit auf sämtliche Ansprüche des betreffenden Versicherungszweiges, auch wenn die einzelnen Ansprüche nicht benannt werden (BGE 116 V 279; BGE 121 V 195). Bei einem Versicherten, der ganz oder teilweise berufsunfähig geworden ist, muss bei der Frage der Eingliederung geprüft werden, ob ihm eine andere Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein gültige Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit"}