{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-608_2002-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1351", "Checksum": "b82f947c42cb454d1e2c604f606f780e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 608", "2002 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.09.2002 S 01 608 (2002 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 69 ff. und 74 IVV. Eingliederungsmassnahmen gehen Rentenleistungen grundsätzlich vor. Die Festsetzung jeglicher Leistungen setzt dabei die Abklärung der Verhältnisse voraus. Eine Verfügung ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn aufgrund der bisher getroffenen Abklärungen und der Aktenlage nicht überprüft und nachvollzogen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingliederungsmassnahme gegeben und ob die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen verhältnismässig und zweckmässig sind. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "c469517ae217ec0aa1e0d900c95b9630", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.09.2002 S 01 608 (2002 II Nr. 32)\nRegeste:\nArt. 28 Abs. 2 IVG; Art. 69 ff. und 74 IVV. Eingliederungsmassnahmen gehen Rentenleistungen grundsätzlich vor. Die Festsetzung jeglicher Leistungen setzt dabei die Abklärung der Verhältnisse voraus. Eine Verfügung ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn aufgrund der bisher getroffenen Abklärungen und der Aktenlage nicht überprüft und nachvollzogen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingliederungsmassnahme gegeben und ob die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen verhältnismässig und zweckmässig sind. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 27.09.2002 |\n| Fallnummer: | S 01 608 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 32 |\n| Leitsatz: | Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 69 ff. und 74 IVV. Eingliederungsmassnahmen gehen Rentenleistungen grundsätzlich vor. Die Festsetzung jeglicher Leistungen setzt dabei die Abklärung der Verhältnisse voraus. Eine Verfügung ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn aufgrund der bisher getroffenen Abklärungen und der Aktenlage nicht überprüft und nachvollzogen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingliederungsmassnahme gegeben und ob die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen verhältnismässig und zweckmässig sind. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}