Eingliederungsmassnahmen waren deshalb erst ab diesem Zeitpunkt angezeigt, als sich das Kind bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu erbringen. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2003 ab.) |