3. - In der schriftlich eingeholten Beweisauskunft vom 29. Januar 2002 hielt Dr. B fest, dass der Hausarzt das Kind anfangs März 2001 zunächst wegen Lernstörungen angemeldet habe, und das Ärzteteam die Notwendigkeit für eine EEG-Untersuchung nur aufgrund von Lernstörungen für nicht gegeben gehalten und den Hausarzt aufgefordert hätten, erst bei Vorliegen eindeutiger Hinweise für allfällige epileptogene Bewusstseinsstörungen den Knaben erneut zuzuweisen. Nach einer erneuten Zuweisung anlässlich der Untersuchung im Juli 2001 habe sich gezeigt, dass die Bewusstseinspausen des Patienten tatsächlich epileptisch gewesen seien, nur wenige Sekunden betragen hätten und nicht so massiv und klinisch