Als solches wird es denn auch von den Ärzten bezeichnet. 3. - In der schriftlich eingeholten Beweisauskunft vom 29. Januar 2002 hielt Dr. B fest, dass der Hausarzt das Kind anfangs März 2001 zunächst wegen Lernstörungen angemeldet habe, und das Ärzteteam die Notwendigkeit für eine EEG-Untersuchung nur aufgrund von Lernstörungen für nicht gegeben gehalten und den Hausarzt aufgefordert hätten, erst bei Vorliegen eindeutiger Hinweise für allfällige epileptogene Bewusstseinsstörungen den Knaben erneut zuzuweisen.