Da es am 2. November 1998 in die Schweiz eingereist ist, muss angenommen werden, dass das Leiden schon vor seiner Einreise bestand. In der Anmeldung wird denn auch das Leiden nicht nur als Geburtsgebrechen angekreuzt, sondern in Ziffer 5.3 angegeben, dass die Behinderung wahrscheinlich seit Geburt bestehe. Als solches wird es denn auch von den Ärzten bezeichnet.