Gemäss Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). 2. - Während die Eltern des Kindes behaupten, beim Leiden handle es sich um eine Krankheit, die erst nach dem 16. August 2000, als sich das Kind demnach bereits beinahe zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, aufgetreten sei, liegt nach Meinung der IV-Stelle das Geburtsgebrechen der angeborenen Epilepsie vor.