Da A am 2. November 1998 in die Schweiz eingereist sei, sei die Voraussetzung des einjährigen Aufenthaltes erfüllt. In der Anmeldung sei ein Fehler unterlaufen, weil anstelle von "Krankheit" irrtümlicherweise das Vorliegen eines Geburtsgebrechens angekreuzt worden sei. In der Vernehmlassung führte die IV-Stelle u.a. an, es treffe nicht zu, dass der Versicherte vor dem 16. August 2000 keine Beschwerden gehabt habe. Vielmehr seien schon unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz Bewusstseinspausen aufgefallen, weshalb er auch in die Kleinklasse versetzt worden sei. Das Gericht holte bei der Schulleitung der Gemeindeschulen Z und bei Dr. med.