Zur Begründung wurde ausgeführt, A sei am 2. November 1998 in die Schweiz eingereist. Zum Zeitpunkt als objektiverweise medizinische Massnahmen angezeigt gewesen seien, habe er die Voraussetzung des einjährigen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Jugoslawien und der Schweiz nicht erfüllt. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machten geltend, vor dem 16. August 2000 habe A keine Beschwerden gehabt. Diese seien erst danach aufgetreten. Da A am 2. November 1998 in die Schweiz eingereist sei, sei die Voraussetzung des einjährigen Aufenthaltes erfüllt.