Die versicherungsmässige Voraussetzung des mindestens einjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist somit vorliegend erfüllt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der 1990 geborene jugoslawische Staatsangehörige A leidet an einer idiopathischen Absenzepilepsie. Am 12. Juli 2001 wurde er von den Eltern bei der Invalidenversicherung angemeldet, wobei das Geburtsgebrechen 387 (angeborene Epilepsie) geltend gemacht wurde. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, A sei am 2. November 1998 in die Schweiz eingereist.