{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-582_2003-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2483", "Checksum": "e56ce1eb2b64b49be9f05d396c6f4878"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 582", "2003 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 23.05.2003 S 01 582 (2003 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung; Art. 12 IVG. 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Die versicherungsmässige Voraussetzung des mindestens einjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist somit vorliegend erfüllt. | Invalidenversicherung\n\n Mindestbehandlungsdauer von zwei Jahren vorgesehen. Die Diagnose wurde aufgrund der Anfallsanamnese und des typischen EEG-Befundes zuvor unter Mitwirkung der Spitalärztin Dr. med. C gestellt (vgl. Bericht vom 6. September 2001). Aus dem Arztbericht des Hausarztes Dr. med. D, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Dezember 2001 geht hervor, dass der Lehrperson ab Schulbeginn (August 1998) aufgefallen sei, dass das Kind Bewusstseinspausen habe. Die Behandlung sei nach dem EEG-Befund eingeleitet worden und wäre bei früherer Abklärung schon damals angezeigt gewesen. Aus diesem Arztbericht geht zudem hervor, dass das Kind bereits seit 1. Dezember 1998 bei Dr. D in Behandlung war. Da es am 2. November 1998 in die Schweiz eingereist ist, muss angenommen werden, dass das Leiden schon vor seiner Einreise bestand. In der Anmeldung wird denn auch das Leiden nicht nur als Geburtsgebrechen angekreuzt, sondern in Ziffer 5.3 angegeben, dass die Behinderung wahrscheinlich seit Geburt bestehe. Als solches wird es denn auch von den Ärzten bezeichnet. 3. - In der schriftlich eingeholten Beweisauskunft vom 29. Januar 2002 hielt Dr. B fest, dass der Hausarzt das Kind anfangs März 2001 zunächst wegen Lernstörungen angemeldet habe, und das Ärzteteam die Notwendigkeit für eine EEG-Untersuchung nur aufgrund von Lernstörungen für nicht gegeben gehalten und den Hausarzt aufgefordert hätten, erst bei Vorliegen eindeutiger Hinweise für allfällige epileptogene Bewusstseinsstörungen den Knaben erneut zuzuweisen. Nach einer erneuten Zuweisung anlässlich der Untersuchung im Juli 2001 habe sich gezeigt, dass die Bewusstseinspausen des Patienten tatsächlich epileptisch gewesen seien, nur wenige Sekunden betragen hätten und nicht so massiv und klinisch eindeutig gewesen seien, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem Lehrer, dem Hausarzt oder den Eltern hätten auffallen müssen. Gestützt auf diese Beweisauskunft muss davon ausgegangen werden, dass die Diagnose der idiopathischen Absenzepilepsie erst am 6. Juli 2001 anlässlich der EEG-Untersuchung gestellt werden konnte. Nach Dr. B hätte die Diagnose auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch eine allfällige klinische Untersuchung oder eine Routineuntersuchung während der Einschulung festgestellt werden können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass lernschwache Schüler, die dem Anforderungsprofil der Regelschule nicht genügten und in einer Kleinklasse oder anderen Sonderschule weiter betreut werden könnten, routinemässig einer EEG-Untersuchung zum Ausschluss allfälliger epileptogener Bewusstseins- und Wahrnehmungspausen zugeführt würden. Die idiopathische Absenzepilepsie wurde erst mit der EEG-Untersuchung vom 6. Juli 2001 gestellt. Somit steht fest, dass A bei der Diagnosestellung bereits über zwei Jahre in der Schweiz Wohnsitz hatte. Offenbar bestand kein Anlass, früher eine EEG-Untersuchung durchzuführen. Epileptische Bewusstseinsstörungen konnten auch in der Schule nicht beobachtet werden. Es ist somit davon auszugehen, dass das Leiden erst nach der Einreise in die Schweiz manifest geworden ist. Die Behandlungsbedürftigkeit wurde am 6. Juli 2001 festgestellt. Eingliederungsmassnahmen waren deshalb erst ab diesem Zeitpunkt angezeigt, als sich das Kind bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu erbringen. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2003 ab.) |"}