Hingegen ist die angefochtene Verfügung für die Zeit ab 1. Dezember 2001 korrekt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 6. - Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2001 forderte die Ausgleichskasse zudem Fr. 1715.- für zuviel bezogene Ergänzungsleistungen von März bis September 2001 zurück. Nachdem der Beschwerdeführerin für die Zeit von März bis November 2001 keine tieferen Wohnkosten als bisher angerechnet werden durften und die angefochtene Verfügung entsprechend aufgehoben wird (vgl. Erw. 5c), fehlt der Ausgleichskasse ein Rückforderungstitel. Daher ist die Verfügung vom 19. September 2001 auch bezüglich der Rückforderung aufzuheben. |