Hingegen ist die Berücksichtigung eines Mietzinsanteils für B ab Dezember 2001 gerechtfertigt, weil sie in diesem Monat bei der Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz begründete. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2001 als unrechtmässig und ist aufzuheben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich bezüglich dieses Zeitraumes als begründet und ist gutzuheissen. Hingegen ist die angefochtene Verfügung für die Zeit ab 1. Dezember 2001 korrekt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.