Bei dieser Sachlage berücksichtigte die Ausgleichskasse zu Unrecht bei der EL-Berechnung einen Mietzinsanteil für B bereits ab März 2001. Erst ab Dezember 2001 kann ein Mietzinsanteil für B bei den Wohnkosten der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht werden. Daher erweist sich die Verfügung der Ausgleichskasse vom 19. September 2001 insofern als unrechtmässig, als sie für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2001 bei den anerkannten Ausgaben einen tieferen Betrag für die Wohnkosten als bisher anrechnete. Hingegen ist die Berücksichtigung eines Mietzinsanteils für B ab Dezember 2001 gerechtfertigt, weil sie in diesem Monat bei der Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz begründete.