Deshalb ist ab diesem Monat unter Würdigung der Umstände von einer Wohnsitzbegründung am Ort der Wohnung der Beschwerdeführerin und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen. Daran ändert nichts, dass B nicht dauernd bei der Beschwerdeführerin wohnen wollte und anzunehmen ist, dass sie mit ihrem künftigen Ehemann, der in Y wohnt, zusammenziehen wird. Denn bis zum Erwerb dieses neuen Wohnsitzes bleibt der in der Wohnung der Beschwerdeführerin begründete Wohnsitz bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. EVG-Urteil F. und S. vom 13.3.2002). Bei dieser Sachlage berücksichtigte die Ausgleichskasse zu Unrecht bei der EL-Berechnung einen Mietzinsanteil für B bereits ab März 2001.