Bis zu diesem Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass B ihren Wohnsitz in Vietnam aufgegeben hatte, weil sie nicht die Absicht hatte, dauernd in der Schweiz zu verbleiben. Dagegen ist aufgrund der objektiven Umstände festzustellen, dass B ab Dezember 2001 ihren vietnamesischen Wohnsitz aufgegeben hatte, tat sie doch damals kund, dass sie C, der in der Schweiz lebt, heiraten werde. Sie beantragte am 19. Dezember 2001 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung ihrer Heirat mit C.