Am 28. September 2001 führte zudem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amt für Migration aus, ihre Nichte werde die Schweiz verlassen, sobald sie ihren Sprachkurs beendet habe. Dem Gesuch entsprechend erteilte das Amt für Migration am 8. November 2001 B eine bis 3. Januar 2002 gültige Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter. Schliesslich stellte B am 19. Dezember 2001 beim Amt für Migration erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Grund gab sie die Vorbereitung ihrer Heirat mit C an.