6c, EVG-Urteil F. und S. vom 13.3.2002 Erw. 3a/bb). c) Den edierten Akten des Amtes für Migration des Kantons Luzern ist zu entnehmen, dass B am 23. Februar 2001 mit einem Touristenvisum, das sie zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen berechtigte, in die Schweiz einreiste. Bereits am 24. April 2001 stellte sie beim Amt für Migration ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, damit sie vom 28. Mai bis 21. Dezember 2001 einen Sprachkurs von sechs Monaten bei der Schule D in X besuchen könne. Am 28. September 2001 führte zudem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amt für Migration aus, ihre Nichte werde die Schweiz verlassen, sobald sie ihren Sprachkurs beendet habe.