ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, kann jedoch zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges Anlass geben. Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 127 V 17 f. Erw. 6c, EVG-Urteil F. und S. vom 13.3.2002 Erw.