24 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 127 V 238 Erw. 1 mit Hinweisen, EVG-Urteil i.S.F. und S. vom 13.3.2002, Erw. 3a/cc). Ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt begründet gemäss Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz. b) Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.