6b, EVG-Urteil G. vom 5.7.2001 Erw. 2a). Art. 16c ELV bezweckt, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 16 Erw. 5d). Wenn Personen mit einem anderen zivilrechtlichen Wohnsitz vorübergehend aufgenommen werden, wie etwa für Ferien, ist eine Mietzinsaufteilung noch nicht gerechtfertigt. Hingegen ist dann, wenn der andere Wohnsitz definitiv aufgegeben wird, von der Begründung eines neuen Wohnsitzes und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen. Denn der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art.